BiowerkstoffeFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Nutzung und vor allem der Umgang mit Verpackungen, die nicht mehr gebraucht werden, wird in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie den Umgang mit gebrauchten Verpackungen. Es ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst.

Jeder der eine gefüllte Verpackung in den Umlauf bringt, muss auch für deren Rückholung und Verwertung sorgen. Dafür müssen die Verpacker mit entsprechenden Entsorgern Verträge abschließen und dies an die sogenannte „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ melden.

Die Entsorger erheben „Beteiligungsentgelte“ dafür, dass sie Systeme zum Einsammeln und Verwerten der benutzten Verpackungen bereitstellen. Nach § 21, Abs. 1, Satz 2 des VerpackG sollen die Entsorger über die Höhe der Beteiligungsentgelte, Anreize zur Herstellung von Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen schaffen.

Das VerpackG legt fest, dass mindestens 90 % der anfallenden Kunststoff-Verpackungen verwertet werden müssen. Davon sind mindestens 65 % (ab 01.01.2022 70 %) werkstofflich zu verwerten.

Mit der Verwertung von Abfällen beschäftigt sich auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das eine fünfstufige Abfallhierarchie postuliert: Vermeidung – Wiederverwertung – Recycling – energetische Nutzung – Abfallbeseitigung (Deponierung).

Da eine ganze Reihe von biobasierten Kunststoffen auch biologisch abbaubar sind, wird gerade für biobasierte Kunststoff-Verpackungen immer wieder die Kompostierung als Verwertungsoption angeführt. Laut Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind aber Verpackungen, auch wenn sie biologisch abbaubar sind, für die Bioabfallsammlung, bis auf sehr wenige Ausnahmen (Bioabfallbeutel, Kaffeekapseln) nicht zugelassen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Obst- und Gemüseverpackungen
Obst- und Gemüseverpackungen, ©rufar-Fotolia